Norm
AMG §1Rechtssatz
Aus dem Umstand, daß das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz bisher das Inverkehrbringen ihres Repellents Tyrasan nicht untersagt hat, kann aber weder der Schluß gezogen werden, daß dieses Mittel ganz allgemein keinerlei schädliche Wirkungen zeitige, noch im besonderen, daß dieses Mittel keine für Kosmetika verbotene oder doch nicht zugelassenen und daher im Sinn des Verbotsprinzips gleichfalls untersagte pharmakologisch wirksamen Stoffe oder Farbstoffe enthalte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0051374Dokumentnummer
JJR_19940125_OGH0002_0040OB00004_9400000_002