RS OGH 1994/1/25 1Ob32/93 (1Ob33/93), 5Ob226/02z, 1Ob92/09z, 1Ob217/11k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1994
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Norm

ZPO §520 Abs1 E3

Rechtssatz

Der Grundsatz der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung gilt dann nicht, wenn der Beschluss, mit dem das Gericht zweiter Instanz die Klage im Umfang eines Teilbegehrens zurückweist, gemeinsam mit der meritorischen Erledigung der Berufung über das restliche Begehren ausgefertigt wird, weil Rechtsmittel verfahrensrechtlich unterschiedlicher Natur gegen prozessual völlig verschieden geartete berufungsgerichtliche Entscheidungen gerichtet sind.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 32/93
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 1 Ob 32/93
    Veröff: SZ 67/7
  • 5 Ob 226/02z
    Entscheidungstext OGH 15.10.2002 5 Ob 226/02z
  • 1 Ob 92/09z
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 1 Ob 92/09z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Entscheidung über Rekurs und Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen bestimmter Äußerungen im Rekurs in einer Ausfertigung. (T1)
  • 1 Ob 217/11k
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 217/11k
    Auch; Beisatz: Für das Außerstreitverfahren siehe RS0127342. (T2); Veröff: SZ 2011/137

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0043968

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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