Norm
ZPO §520 Abs1 E3Rechtssatz
Der Grundsatz der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung gilt dann nicht, wenn der Beschluss, mit dem das Gericht zweiter Instanz die Klage im Umfang eines Teilbegehrens zurückweist, gemeinsam mit der meritorischen Erledigung der Berufung über das restliche Begehren ausgefertigt wird, weil Rechtsmittel verfahrensrechtlich unterschiedlicher Natur gegen prozessual völlig verschieden geartete berufungsgerichtliche Entscheidungen gerichtet sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0043968Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.05.2013