- 4 Ob 168/93
Veröff: SZ 67/10 = EvBl 1994/97 S 505
- 6 Ob 2042/96d
Entscheidungstext OGH 11.04.1996 6 Ob 2042/96d
- 6 Ob 50/98s
Auch; Beisatz: Das Interesse an einer ordnungsgemäßen Rechtspflege kann Eingriffe in die Ehre eines anderen rechtfertigen. (T1) Beisatz: Das bloße "Wissenmüssen" reicht für den Ausschluss eines Rechtfertigungsgrundes nicht aus. (T2)
- 6 Ob 305/98s
Auch
- 6 Ob 148/00h
Vgl auch; Veröff: SZ 73/105
- 6 Ob 114/00h
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Ein Rechtsanwalt, der im Rahmen einer Pressekonferenz einen verbalen Angriff gegen einen Prozessgegner oder potentiellen Prozessgegner seines Klienten startet, agiert nicht im Rahmen der ihm als Rechtsvertreter zukommenden Aufgaben der Rechtspflege und trägt zur Rechtsdurchsetzung oder Rechtsverteidigung nichts sachlich Zielführendes bei. (T3)
Veröff: SZ 73/117
- 6 Ob 272/00v
Auch; Beis wie T2
- 6 Ob 50/01y
Vgl auch; Beisatz: Eine Beleidigung kann auch durch wissentlich falsche Prozessbehauptung erfolgen. (T4)
- 6 Ob 103/01t
Auch; Beisatz: Der Rechtfertigungsgrund steht unabhängig von der Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit des Prozesses, in dem die bekämpften Behauptungen aufgestellt wurden, zu. Auf die mangelnde Vertraulichkeit der Mitteilung kommt es bei der Beurteilung von Prozessbehauptungen nicht an. (T5)
- 6 Ob 146/01s
Auch; Beisatz: Vorsätzlich falsche Anschuldigungen können mit dem Interesse am Funktionieren der Rechtspflege nicht gerechtfertigt werden. Dies gilt auch für Aussagen eines Zeugen oder Beschuldigten im Rahmen von strafrechtlichen Vorerhebungen oder Voruntersuchungen. (T6)
- 6 Ob 60/03x
Beis wie T2
- 6 Ob 79/03s
- 6 Ob 210/03f
Auch; Beis wie T2; Beis wie T6
- 6 Ob 137/04x
Auch; Beis wie T5; Beis wie T2
- 6 Ob 14/05k
Beis wie T5; Beisatz: Hier: Die Frage, ob die „eidesstattliche Erklärung" einer Aussage im Prozess gleichzuhalten ist und diese Rechtsgrundsätze auch auf eine solche Erklärung anzuwenden sind, wurde offen gelassen. (T7)
- 4 Ob 244/05v
Auch; Beis wie T6 nur: Vorsätzlich falsche Anschuldigungen können mit dem Interesse am Funktionieren der Rechtspflege nicht gerechtfertigt werden. (T8)
Beisatz: Sollen durch einstweilige Verfügung bestimmte Handlungen in einem Verwaltungsverfahren verboten werden, die der Rechtswahrung in diesem Verfahren dienen, so steht dem Verbot schon der Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung entgegen, weil das Gericht damit über die Zulässigkeit einer Verfahrenshandlung im Verwaltungsverfahren entscheidet. (T9)
- 4 Ob 26/06m
Beis wie T2
- 6 Ob 184/04h
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T5 nur: Auf die mangelnde Vertraulichkeit der Mitteilung kommt es bei der Beurteilung von Prozessbehauptungen nicht an. (T10)
- 9 ObA 142/07h
Beis wie T2
- 4 Ob 46/09g
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Das Interesse am Funktionieren der Rechtspflege ist dann, aber auch nur dann ein Rechtfertigungsgrund in einem Verfahren nach
§ 7 UWG oder
§ 1330 ABGB, wenn in einem Verfahren herabsetzende Tatsachenbehauptungen aufgestellt oder objektiv unrichtige Aussagen getätigt werden, die nicht wissentlich falsch sind. (T11)
Beisatz: Hier: Wissentlich falsche Angaben über die (angeblich) bevorstehende Zahlungsunfähigkeit der Klägerin in einem Antrag auf Bewilligung der Sicherstellungsexekution. (T12)
- 6 Ob 40/09i
Beis wie T5
- 4 Ob 91/12d
Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 91/12d
Vgl auch; Veröff: SZ 2012/79
- 6 Ob 196/12k
Entscheidungstext OGH 31.01.2013 6 Ob 196/12k
Vgl; Beisatz: Die Erstattung von (nicht wissentlich unrichtigem) Prozessvorbringen ist nur dann nach
§ 1330 ABGB gerechtfertigt, wenn dieses Vorbringen nicht nur zeitlich aus Anlass bzw im Rahmen eines Verfahrens erstattet wird, sondern auch einen ? wenn auch großzügig zu beurteilenden - inhaltlichen Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand aufweist. Vorbringen, das rechtlich unerheblich ist und auch nicht zur Illustration, Ausfüllung oder Untermauerung des rechtlich relevanten Tatsachenvortrags erstattet wird, sondern lediglich dazu dient, den Prozessgegner anzuschwärzen bzw herabzusetzen, wäre im Sinne der dargestellten Rechtsprechung nicht privilegiert. (T13)
- 6 Ob 170/13p
Entscheidungstext OGH 30.09.2013 6 Ob 170/13p
Vgl; Beisatz: Hier: Behauptung eines Rechtsanwalts ein anderer Rechtsanwalt hätte ihm in einem Schreiben gewerbsmäßigen Betrug vorgeworfen. (T14)
- 6 Ob 42/14s
Entscheidungstext OGH 13.03.2014 6 Ob 42/14s
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Im Allgemeinen wird von der Rechtsprechung eine grundsätzlich anzunehmende Rechtfertigung einer ehrenbeleidigenden oder kreditschädigenden Äußerung dann verneint, wenn diese wissentlich falsch ist. (T15)
Beisatz: Hier: Rechtfertigung nach § 1330 Abs 2 dritter Satz ABGB. (T16)
- 22 Os 5/15y
Entscheidungstext OGH 09.11.2015 22 Os 5/15y
Auch; Beis wie T13
- 6 Ob 105/17k
Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 105/17k
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Überlegungen zur Privilegierung von Parteibehauptungen, Aussagen oder Anzeigen lassen sich nicht auf außergerichtliche Auseinandersetzungen übertragen. Dabei findet nämlich kein rechtsförmiges Verfahren statt, in dessen Zuge auch die Richtigkeit der Behauptungen geklärt werden könnte. (T17)
- 6 Ob 215/16k
Auch
- 6 Ob 28/17m
Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T13
- 15 Os 28/18h
Auch
- 2 Ob 99/17y
Auch; Beis wie T6; Beis wie T8
- 6 Ob 88/18m
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für Aussagen eines Zeugen (so bereits
6 Ob 146/01s). (T18)
- 6 Ob 48/22k
Entscheidungstext OGH 18.05.2022 6 Ob 48/22k
Vgl; Beisatz: Hier: Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung gegenüber einem Zeugen. (T19)