Norm
VermG §12Rechtssatz
Das Grundbuchsgericht hat bei Erfüllung der ihm im § 12 Abs 2 VermG übertragenen Aufgabe nicht nur die Vollständigkeit der Beurkundung des Vermessungsamtes im Sinne des § 12 Abs 1 Z 1 und 3 und Abs 2 VermG sowie das Vorliegen der im Abs 1 Z 2 genannten Voraussetzungen zu prüfen, sondern auch auf in anderen gesetzlichen Bestimmungen normierte Voraussetzungen für die Vereinigung von Grundstücken Bedacht zu nehmen (hier: sollen daher Grundstücke vereinigt werden, die im Bauland liegen, so darf das Grundbuchsgericht die Vereinigung durch Anordnung der Verbücherung des Anmeldungsbogens nur dann vollziehen, wenn die nach § 10 Abs 1 nö BauO erforderliche Bewilligung der Baubehörde vorliegt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079903Dokumentnummer
JJR_19940125_OGH0002_0050OB00090_9300000_003