RS OGH 1994/1/25 5Ob90/93

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Norm

VermG §12

Rechtssatz

Das Grundbuchsgericht hat bei Erfüllung der ihm im § 12 Abs 2 VermG übertragenen Aufgabe nicht nur die Vollständigkeit der Beurkundung des Vermessungsamtes im Sinne des § 12 Abs 1 Z 1 und 3 und Abs 2 VermG sowie das Vorliegen der im Abs 1 Z 2 genannten Voraussetzungen zu prüfen, sondern auch auf in anderen gesetzlichen Bestimmungen normierte Voraussetzungen für die Vereinigung von Grundstücken Bedacht zu nehmen (hier: sollen daher Grundstücke vereinigt werden, die im Bauland liegen, so darf das Grundbuchsgericht die Vereinigung durch Anordnung der Verbücherung des Anmeldungsbogens nur dann vollziehen, wenn die nach § 10 Abs 1 nö BauO erforderliche Bewilligung der Baubehörde vorliegt).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079903

Dokumentnummer

JJR_19940125_OGH0002_0050OB00090_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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