RS OGH 1994/1/25 5Ob533/93

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Norm

ABGB §806
ABGB §807

Rechtssatz

Bedingte Erbserklärungen können noch vor der Inventarisierung in unbedingte umgewandelt werden; dies gilt jedoch nicht für bereits unbedingt abgegebene Erbserklärungen. Die Unzulässigkeit einer solchen späteren bedingten Erbserklärung führt zu deren Zurückweisung. Eine Annahme dieser späteren Erbserklärung als bloße Abänderung des Erbrechtstitels bzw Erweiterung der Erbquote scheidet wegen der nach dem eindeutigen Wortlaut untrennbaren Verbindung dieser Erklärungen (zusätzliche Geltendmachung) eines Testamentes als Erbrechtstitel, Vergrößerung der Erbquote) mit der Inanspruchnahme des Erbrechtes nunmehr bloß unter der Rechtswohltat des Inventars aus, weil diesfalls durch den Annahmebeschluß etwas anderes als das Begehrte bewilligt wurde und nicht ein bloßes Minus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0015100

Dokumentnummer

JJR_19940125_OGH0002_0050OB00533_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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