Norm
ABGB §806Rechtssatz
Bedingte Erbserklärungen können noch vor der Inventarisierung in unbedingte umgewandelt werden; dies gilt jedoch nicht für bereits unbedingt abgegebene Erbserklärungen. Die Unzulässigkeit einer solchen späteren bedingten Erbserklärung führt zu deren Zurückweisung. Eine Annahme dieser späteren Erbserklärung als bloße Abänderung des Erbrechtstitels bzw Erweiterung der Erbquote scheidet wegen der nach dem eindeutigen Wortlaut untrennbaren Verbindung dieser Erklärungen (zusätzliche Geltendmachung) eines Testamentes als Erbrechtstitel, Vergrößerung der Erbquote) mit der Inanspruchnahme des Erbrechtes nunmehr bloß unter der Rechtswohltat des Inventars aus, weil diesfalls durch den Annahmebeschluß etwas anderes als das Begehrte bewilligt wurde und nicht ein bloßes Minus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0015100Dokumentnummer
JJR_19940125_OGH0002_0050OB00533_9300000_002