- 1 Ob 532/94
Veröff: SZ 67/9
- 2 Ob 505/96
- 4 Ob 505/96
- 10 Ob 2350/96b
Entscheidungstext OGH 03.09.1996 10 Ob 2350/96b
Beisatz: Der Behandlungsvertrag umfasst auch die Pflicht, den Patienten über Art und Schwere sowie über die möglichen Gefahren und schädlichen Folgen der Behandlung oder ihrer Unterlassung zu unterrichten. (T1)
Veröff: SZ 69/199
- 1 Ob 254/99f
Beis wie T1; Veröff: SZ 72/183
- 8 Ob 33/01p
- 7 Ob 233/00s
Beis wie T1
- 7 Ob 321/00g
- 8 Ob 103/01g
- 4 Ob 249/02z
Beisatz: In Fragen der Entgeltlichkeit unterscheidet sich hingegen der ärztlichen Behandlungsvertrag nicht von vergleichbaren synallagmatischen Vertragsbeziehungen. (T2)
Beisatz: Ist in der Frage der Entgeltlichkeit ein Arzt nach denselben Grundsätzen zu behandeln wie jeder sonstige Unternehmer, der Leistungen gegen Entgelt anbietet, besteht kein Anlass, dem Arzt besondere Aufklärungspflichten oder Warnpflichten betreffend die Kosten des Behandlungsvertrags aufzuerlegen. (T3)
- 7 Ob 223/03z
- 7 Ob 15/04p
Auch; Beis wie T1
- 6 Ob 240/06x
- 7 Ob 21/07z
- 5 Ob 148/07m
Vgl auch; Beisatz: Der Zweck der Pränataldiagnostik in der Schwangerenbetreuung liegt zumindest auch darin, der Mutter (den Eltern) im Falle, dass dabei drohende schwerwiegende Behinderungen des Kindes erkannt werden, die sachgerechte Entscheidung über einen gesetzlich zulässigen, auf § 97 Abs 1 Z 2 zweiter Fall StGB beruhenden Schwangerschaftsabbruch zu ermöglichen. Unter diesen Umständen sind auch die finanziellen Interessen der Mutter (der Eltern) noch vom Schutzzweck des ärztlichen Behandlungsvertrags umfasst. (T4)
Beisatz: Geschuldet werden nach den persönlichen Verhältnissen der Frau indizierte und gegebenenfalls von ihr nachgefragte Diagnoseverfahren sowie eine darauf aufbauende richtige Information, insbesondere über erkennbare Konfliktlagen. Darüber hinaus steht es dem Arzt auch in Fällen möglicher Behinderungen des Kindes durchaus haftungsfrei offen, die Frau konstruktiv lebenserhaltend in Richtung einer Fortsetzung der Schwangerschaft zu beraten. (T5)
- 1 Ob 84/08x
Beisatz: Diese Aufklärungspflicht besteht nicht nur bei operativen Eingriffen, sondern auch bei medikamentöser Heilbehandlung, bei physikalischen Eingriffen und auch bei Impfungen. (T6)
Beisatz: Hier: Zur Frage der Aufklärungspflicht vor einer Impfung. (T7)
- 4 Ob 166/08b
- 6 Ob 122/07w
Beisatz: Hier: Brustvergrößerung aus kosmetischen Gründen. (T8)
- 7 Ob 54/09f
Auch; Beis ähnlich wie T1
- 9 Ob 64/08i
Auch; Beisatz: Wenn der Arzt erkennt, dass bestimmte ärztliche Maßnahmen erforderlich sind, dann hat er den Patienten auf deren Notwendigkeit und die Risiken ihrer Unterlassung hinzuweisen. (T9)
Beisatz: Aufklärungspflichten bestehen nicht nur dann, wenn die Einwilligung des Patienten zur Durchführung einer ärztlichen Heilbehandlung erreicht werden soll, sondern auch dann, wenn dem Patienten eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen ist, ob er eine (weitere) ärztliche Behandlung unterlassen kann (sog „Sicherheitsaufklärungspflicht"). (T10)
- 8 Ob 113/09i
- 8 Ob 115/09h
Auch
- 9 Ob 4/11w
- 6 Ob 168/10i
Beis wie T1
- 7 Ob 228/11x
Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 228/11x
Auch; Beisatz: Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde. (T11)
- 9 Ob 41/11m
Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 Ob 41/11m
- 9 Ob 52/12f
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 Ob 52/12f
Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos. (T12)
- 4 Ob 241/12p
Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 241/12p
Vgl auch
- 9 Ob 39/12v
Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 39/12v
- 10 Ob 40/15b
Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 Ob 40/15b
- 9 Ob 48/15x
Entscheidungstext OGH 27.08.2015 9 Ob 48/15x
Vgl auch; Beis wie T9
- 9 Ob 19/16h
Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 19/16h
Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die Grundsätze zur ärztlichen Aufklärungspflicht wurden im Hinblick auf die Besonderheit der Arztleistung (Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten) entwickelt, nicht aber im Hinblick auf den vertragsrechtlichen Aspekt der Kosten(tragung). (T13)
- 1 Ob 138/16z
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 138/16z
Auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht über das bei der „ Spirale “ behandlungstypische Risiko ihres „ Abwanderns “. (T14)
- 7 Ob 88/17t
Auch
- 3 Ob 125/17d
Beis wie T13; Beisatz: Sachverhalt vor Inkrafttreten des EU-Patientenmobilitätsgesetzes. (T15)
- 9 Ob 72/17d
- 5 Ob 75/18t
Beis wie T1
- 5 Ob 179/19p
- 4 Ob 226/21w
Vgl; Beis nur wie T6