Norm
ABGB §1152 BRechtssatz
Im Arbeitsrecht gilt ein die verschiedensten Entgeltarten umfassender Entgeltbegriff. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf die tatsächlich Funktion der dem Entgeltbegriff zu unterstellenden Leistungen an.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Lohn, Gehalt, Inhalt, AngestellteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0027965Dokumentnummer
JJR_19940126_OGH0002_009OBA00365_9300000_004