RS OGH 1994/1/26 9ObA365/93, 8Ob30/95

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Veröffentlicht am 26.01.1994
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Norm

ABGB §1152 B
AngG §6

Rechtssatz

Im Arbeitsrecht gilt ein die verschiedensten Entgeltarten umfassender Entgeltbegriff. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf die tatsächlich Funktion der dem Entgeltbegriff zu unterstellenden Leistungen an.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Lohn, Gehalt, Inhalt, Angestellte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0027965

Dokumentnummer

JJR_19940126_OGH0002_009OBA00365_9300000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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