RS OGH 1994/1/26 13Os171/93

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Veröffentlicht am 26.01.1994
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Norm

StGB §15 Abs3 D

Rechtssatz

Eine (für eine Bankomatkarte gehaltene) Bankkontokarte ist auch bei generalisierender Betrachtung unter keinen Umständen geeignet, damit die Geldausgabe aus einem Bankomat-Ausgabeautomaten herbeizuführen. Ein mit einem solchen generell ungeeigneten Mittel unternommener Diebstahlsversuch ist absolut untauglich und somit gemäß § 15 Abs 3 StGB straflos.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0090197

Dokumentnummer

JJR_19940126_OGH0002_0130OS00171_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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