Norm
StGB §15 Abs3 DRechtssatz
Eine (für eine Bankomatkarte gehaltene) Bankkontokarte ist auch bei generalisierender Betrachtung unter keinen Umständen geeignet, damit die Geldausgabe aus einem Bankomat-Ausgabeautomaten herbeizuführen. Ein mit einem solchen generell ungeeigneten Mittel unternommener Diebstahlsversuch ist absolut untauglich und somit gemäß § 15 Abs 3 StGB straflos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0090197Dokumentnummer
JJR_19940126_OGH0002_0130OS00171_9300000_001