RS OGH 1994/1/26 9ObA365/93, 9ObA295/00y, 9ObA153/14m, 9ObA12/15b, 8ObA7/17p, 9ObA151/17x

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Veröffentlicht am 26.01.1994
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Norm

AngG §8 Abs1 IIA

Rechtssatz

Für die Berechnung des Entgeltanspruches nach § 8 AngG bei wechselnder Höhe des Entgelts oder Änderung des Arbeitsausmaßes ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles auszugehen, wobei in der Regel die Berechnung nach dem Jahresdurchschnitt zu einem einigermaßen befriedigenden Ergebnis führt. Hier: schwankende Verteilung der Nachtdienstleistungen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 365/93
    Entscheidungstext OGH 26.01.1994 9 ObA 365/93
  • 9 ObA 295/00y
    Entscheidungstext OGH 07.06.2001 9 ObA 295/00y
    Vgl auch; nur: Für die Berechnung des Entgeltanspruches nach § 8 AngG bei wechselnder Höhe des Entgelts oder Änderung des Arbeitsausmaßes ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles auszugehen, wobei in der Regel die Berechnung nach dem Jahresdurchschnitt zu einem einigermaßen befriedigenden Ergebnis führt. (T1)
  • 9 ObA 153/14m
    Entscheidungstext OGH 25.02.2015 9 ObA 153/14m
    Auch; nur T1
  • 9 ObA 12/15b
    Entscheidungstext OGH 25.02.2015 9 ObA 12/15b
    Auch; Beisatz: Hier: Berechnung nach dem Jahresdurchschnitts aufgrund des schwankenden Entgelts (saisonal sehr unterschiedliche Flugeinsatzzeiten der Arbeitnehmerin). (T2)
  • 8 ObA 7/17p
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 8 ObA 7/17p
    Auch
  • 9 ObA 151/17x
    Entscheidungstext OGH 30.08.2018 9 ObA 151/17x
    Auch; Beisatz: Hier: Berechnung des Urlaubsentgelts nach dem Jahresdurchschnitt. (T3)

Schlagworte

Lohn, Gehalt, Fortzahlung, Bemessung, Angestellte, Verhinderung, Dienstverhinderung, Anspruch, Schwankung, individuell, Durchschnitt, wechselnd

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0027935

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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