Norm
StGB §302Rechtssatz
Ein "Liegenlassen" von Berufungen verletzt zwar die Entscheidungspflicht der Behörde, ein Zuwarten im Einverständnis mit den Berufungswerbern bis zur Erfüllung der von diesen gestellten Bedingungen für deren allfällige Rückziehung ist aber nicht geeignet, die Berufungswerber in ihren Rechten zu schädigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0095894Dokumentnummer
JJR_19940126_OGH0002_0130OS00140_9300000_002