RS OGH 1994/1/26 13Os140/93

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Veröffentlicht am 26.01.1994
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Norm

StGB §302

Rechtssatz

Ein "Liegenlassen" von Berufungen verletzt zwar die Entscheidungspflicht der Behörde, ein Zuwarten im Einverständnis mit den Berufungswerbern bis zur Erfüllung der von diesen gestellten Bedingungen für deren allfällige Rückziehung ist aber nicht geeignet, die Berufungswerber in ihren Rechten zu schädigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0095894

Dokumentnummer

JJR_19940126_OGH0002_0130OS00140_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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