RS OGH 1994/1/27 12Os158/93 (12Os159/93)

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Veröffentlicht am 27.01.1994
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Norm

DevG §3
DevG §24 Abs1 litb

Rechtssatz

Um nach dem DevG strafbar zu sein, muß eine Verfügung rechtsgestaltende Wirkung haben und einen Eingriff in das Devisenmonopol der Österreichischen Nationalbank darstellen. Ein solcher Eingriff setzt jedoch immer eine entsprechende "Inlandsbeziehung" voraus und erfordert somit zum einen den Bestand eines Rechtsverhältnisses, in das ein Deviseninländer als Berechtigter oder Verpflichteter involviert ist, und zum anderen eine dieses Recht oder diese Verpflichtung aufhebende oder einschränkende (freiwillige) Verfügung durch den Deviseninländer.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 158/93
    Entscheidungstext OGH 27.01.1994 12 Os 158/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0054320

Dokumentnummer

JJR_19940127_OGH0002_0120OS00158_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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