Norm
DevG §3Rechtssatz
Um nach dem DevG strafbar zu sein, muß eine Verfügung rechtsgestaltende Wirkung haben und einen Eingriff in das Devisenmonopol der Österreichischen Nationalbank darstellen. Ein solcher Eingriff setzt jedoch immer eine entsprechende "Inlandsbeziehung" voraus und erfordert somit zum einen den Bestand eines Rechtsverhältnisses, in das ein Deviseninländer als Berechtigter oder Verpflichteter involviert ist, und zum anderen eine dieses Recht oder diese Verpflichtung aufhebende oder einschränkende (freiwillige) Verfügung durch den Deviseninländer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0054320Dokumentnummer
JJR_19940127_OGH0002_0120OS00158_9300000_001