RS OGH 1994/1/27 2Ob603/93, 2Ob595/94, 10Ob508/96, 1Ob14/04x, 9Ob32/04b, 1Ob67/05t, 4Ob114/06b, 9Ob1

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Veröffentlicht am 27.01.1994
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Norm

EO §382 Abs1 Z8 lita IVB
EO §382 Abs1 Z8 lita IIIE
ABGB §94

Rechtssatz

Auch die Deckung notwendiger Prozesskosten und Anwaltskosten zählt zum Unterhalt, sie sind daher aus dem Unterhaltsanspruch nach § 94 ABGB zu decken und nicht als gesonderter Vorschuss außerhalb des einstweiligen Unterhaltes zuzusprechen. Wenn sich allerdings aus der Prozessgefahr ein besonderer Unterhaltsbedarf ergibt, den der Unterhaltsberechtigte aus den laufenden Unterhaltsbeiträgen nicht decken kann, ist ein Prozesskostenvorschuss zuzusprechen, soferne dies dem Unterhaltspflichtigen neben der laufenden Unterhaltsleistung zumutbar ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 603/93
    Entscheidungstext OGH 27.01.1994 2 Ob 603/93
    Veröff: EvBl 1994/148 S 736
  • 2 Ob 595/94
    Entscheidungstext OGH 24.11.1994 2 Ob 595/94
  • 10 Ob 508/96
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 10 Ob 508/96
    Auch; nur: Auch die Deckung notwendiger Prozesskosten und Anwaltskosten zählt zum Unterhalt. (T1)
  • 1 Ob 14/04x
    Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 14/04x
    Auch; Beisatz: Ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. (T2)
  • 9 Ob 32/04b
    Entscheidungstext OGH 31.03.2004 9 Ob 32/04b
    nur T1; Beisatz: Gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN hat daher auch für die Ermittlung der Revisionsrekurszulässigkeit eine Zusammenrechnung stattzufinden. (T3)
  • 1 Ob 67/05t
    Entscheidungstext OGH 12.04.2005 1 Ob 67/05t
    Auch; Beisatz: Eine solche Leistungspflicht im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht besteht unabhängig davon, ob Prozesskosten in einem Verfahren gegen einen Dritten oder aber in einem gegen den Unterhaltspflichtigen geführten Verfahren auflaufen. (T4); Beisatz: Besteht materiell ein Anspruch auf (zusätzlichen) Unterhalt wegen eines anzuerkennenden Sonderbedarfs (Zahlung von Prozesskosten), ist der Unterhaltsberechtigte, dem seine Verbindlichkeit (gesetzlich oder vertraglich) „gestundet" wurde, ebenso schutzwürdig wie derjenige, der das kostenverursachende Verfahren erst anhängig machen will. Auch ihm ist das Erlangen einstweiligen Unterhalts gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO zu ermöglichen, um einen (weiter bestehenden) Sonderbedarf abzudecken. (T5); Veröff: SZ 2005/55
  • 4 Ob 114/06b
    Entscheidungstext OGH 12.07.2006 4 Ob 114/06b
    Auch; Beis wie T5 nur: Besteht materiell ein Anspruch auf (zusätzlichen) Unterhalt wegen eines anzuerkennenden Sonderbedarfs (Zahlung von Prozesskosten), ist der Unterhaltsberechtigte, dem seine Verbindlichkeit (gesetzlich oder vertraglich) „gestundet" wurde, ebenso schutzwürdig wie derjenige, der das kostenverursachende Verfahren erst anhängig machen will. (T6); Beisatz: Ein Geldbedarf des Unterhaltsberechtigten im aufgezeigten Sinn ist auch dann zu bejahen, wenn das auf Seiten der gefährdeten Partei im Provisorialverfahren angefallene Anwaltshonorar - etwa mangels Fälligkeit des Honoraranspruchs - bei Antragstellung noch nicht bezahlt war und die gefährdete Partei nicht in der Lage ist, die erforderlichen Geldmittel selbst aufzubringen. (T7)
  • 9 Ob 121/06v
    Entscheidungstext OGH 15.11.2006 9 Ob 121/06v
    Vgl auch; Beisatz: Dass Prozesskosten einen Sonderbedarf bilden können, entspricht herrschender Judikatur. Der Unterhaltspflichtige kann seine Verpflichtung zur Finanzierung eines Sonderbedarfs somit nicht mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Verfahrenshilfe verweigern. (T8); Beisatz: Maßgeblich dafür, ob es sich um zukünftige oder um bereits aufgelaufene Prozesskosten handelt, ist nämlich nicht der Entscheidungszeitpunkt, sondern vielmehr der Zeitpunkt der Antragstellung (vgl 4 Ob 114/06b), zumal nur letzterer vom Unterhaltsberechtigten beeinflusst werden kann. (T9)
  • 5 Ob 189/08t
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 5 Ob 189/08t
    Auch; Beisatz: Der Prozesskostenvorschusswerber muss sich nicht auf einen Verfahrenshilfeantrag verweisen lassen. (T10)
  • 3 Ob 152/16y
    Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 152/16y
    Auch; Beisatz: Die Notwendigkeit der einzelnen Maßnahmen ist im Einzelfall zu prüfen. (T11)
    Beisatz: Es ist darauf Bedacht zu nehmen, ob auch der Gegner anwaltlich vertreten ist. (T12)
    Beisatz: Maßgeblich ist, ob auch andere vernünftige und sorgfältige Personen in der Lage der gefährdeten Partei ein ähnliches kostenverursachendes Verhalten gesetzt hätten, dieses also als vernünftige und zweckentsprechende Rechtsverfolgungsmaßnahme anzusehen ist. (T13)
    Beisatz: Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung kann die einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse während aufrechter Ehe nicht unberücksichtigt bleiben (vgl RIS?Justiz RS0009710). (T14)
    Beisatz: Die Pauschalgebühr nach GGG zählt zu den Prozesskosten. (T15)
  • 8 Ob 51/17h
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 51/17h
    Auch; nur T1; Beis wie T3
  • 1 Ob 64/19x
    Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 64/19x
    Beis wie T3
  • 4 Ob 106/19w
    Entscheidungstext OGH 05.07.2019 4 Ob 106/19w
    Auch
  • 3 Ob 201/19h
    Entscheidungstext OGH 19.11.2019 3 Ob 201/19h
  • 8 Ob 61/21k
    Entscheidungstext OGH 26.05.2021 8 Ob 61/21k
    Vgl
  • 10 Ob 26/21b
    Entscheidungstext OGH 13.09.2021 10 Ob 26/21b
    Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Auch die dem Unterhaltsberechtigten bereits bewilligte Verfahrenshilfe enthebt den unterhaltspflichtigen Ehemann nicht von vornherein von seiner Verpflichtung, einen aus dem Titel des einstweiligen Unterhalts begehrten Prozesskostenvorschuss zu leisten. (T16)

Schlagworte

Prozesskostenvorschuss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0013486

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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