Norm
EO §382 Abs1 Z8 lita IVBRechtssatz
Auch die Deckung notwendiger Prozesskosten und Anwaltskosten zählt zum Unterhalt, sie sind daher aus dem Unterhaltsanspruch nach § 94 ABGB zu decken und nicht als gesonderter Vorschuss außerhalb des einstweiligen Unterhaltes zuzusprechen. Wenn sich allerdings aus der Prozessgefahr ein besonderer Unterhaltsbedarf ergibt, den der Unterhaltsberechtigte aus den laufenden Unterhaltsbeiträgen nicht decken kann, ist ein Prozesskostenvorschuss zuzusprechen, soferne dies dem Unterhaltspflichtigen neben der laufenden Unterhaltsleistung zumutbar ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ProzesskostenvorschussEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0013486Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.11.2021