Norm
StGB §128 DRechtssatz
Da es für die Berechnung des Wertes einer gestohlenen Sache auch auf ihre Funktion im Vermögen des Bestohlenen ankommt (Bertel im WK, § 128 RdZ 8 ff), ist für die Ermittlung des Wertes von Kleinhandelsware der Detailverkaufspreis, von Großhandelsware der dem Wiederverkäufer in Rechnung gestellte Großhandelspreis zugrundezulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0093821Dokumentnummer
JJR_19940127_OGH0002_0120OS00136_9300000_001