Norm
StPO §314Rechtssatz
Unabdingbare Voraussetzung für die Stellung einer Eventualfrage ist das Vorbringen von Tatsachen in der Hauptverhandlung, die einen gegenüber der Anklage geänderten Sachverhalt und damit eine andere rechtliche Beurteilung in den näheren Bereich der Möglichkeit rücken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0100634Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.12.2020