Norm
ABGB §943Rechtssatz
Im Grundbuchsverfahren bedarf es beim urkundlichen Nachweis der bereits erfolgten Übergabe der Darstellung konkreter Übergabsakte nicht. Es genügt ein Hinweis in der Vertragsurkunde darauf, dass die "wirkliche Übergabe" bereits erfolgt ist. Ein Notariatsakt ist dann entbehrlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0018923Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.06.2022