Norm
ABGB §140 BdRechtssatz
Das Kilometergeld und damit auch die Wegegebühren des Gerichtsvollziehers deckt, soweit die Benützung des eigenen Personenkraftwagens als notwendig und zweckmäßig anzusehen ist (vgl §§ 13 ff Vollzugs - und WegegebührenG), sämtliche mit der Anschaffung und der Haltung eines Personenkraftwagens verbundenen Kosten angemessen ab (analog Bundesbeamte nach § 10 RGV).
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047476Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021