RS OGH 1994/2/2 7Ob624/93

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Veröffentlicht am 02.02.1994
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Norm

JN §104 A
JN §104 E

Rechtssatz

Beruft sich der Kläger in seiner Mahnklage auf Bezahlung von Mietentgelten und Pachtentgelten für unbewegliche Sachen auf eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 104 JN, so genügt diese Behauptung für die Zuständigkeitsbegründung des angerufenen Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien. Es würde dem Sinne der durch die WGN 1989 geschaffenen Vereinfachung (Wegfall des urkundlichen Nachweises schon mit der Klage) durch die bloße Behauptung einer Gerichtsstandsvereinbarung nach § 104 JN widersprechen, daß neben der Anrufung des betreffenden Gerichtes noch eine Behauptung erforderlich ist, daß die Gerichtsstandsvereinbarung auch eine Verschiebung der sachlichen Zuständigkeit mitumfaßt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0046801

Dokumentnummer

JJR_19940202_OGH0002_0070OB00624_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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