RS OGH 1994/2/3 8Ob536/93, 1Ob555/95, 7Ob175/16k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.1994
beobachten
merken

Norm

PHG §1

Rechtssatz

Zu den sogenannten "Weiterfresserschäden": Nach § 1 PHG hat der Produzent eines fehlerhaften Teilproduktes für am Endprodukt verursachte Schäden nur einzustehen, wenn der Geschädigte dieses Teilprodukt als selbständiges Produkt erworben hat; ob dies der Fall ist, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen (hier: Haftung des Erzeugers eines fehlerhaften Wasserschlauchs für am Motor des gekauften Personenkraftwagens entstandene Schäden verneint). Bei Verneinung der Haftung des Produzenten des fehlerhaften Teilproduktes für am Endprodukt verursachte Schäden scheidet jedenfalls auch eine Haftung des Importeurs des Endproduktes für solche Schäden aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0071502

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten