Norm
PHG §1Rechtssatz
Zu den sogenannten "Weiterfresserschäden": Nach § 1 PHG hat der Produzent eines fehlerhaften Teilproduktes für am Endprodukt verursachte Schäden nur einzustehen, wenn der Geschädigte dieses Teilprodukt als selbständiges Produkt erworben hat; ob dies der Fall ist, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen (hier: Haftung des Erzeugers eines fehlerhaften Wasserschlauchs für am Motor des gekauften Personenkraftwagens entstandene Schäden verneint). Bei Verneinung der Haftung des Produzenten des fehlerhaften Teilproduktes für am Endprodukt verursachte Schäden scheidet jedenfalls auch eine Haftung des Importeurs des Endproduktes für solche Schäden aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0071502Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018