Norm
MRK Art6 Abs3 litc IV3bRechtssatz
Die bloße Bestellung eines Verteidigers gewährleistet für sich allein noch keine wirksamen Beistand im Sinn des Art 6 Abs 3 lit c MRK, sondern erst (und nur) eine diesem Verfassungsgebot entsprechende materielle Verteidigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0074889Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.08.2012