Norm
StPO idF StRÄG 1993 §41 Abs3Rechtssatz
Die Kompetenz zur Enthebung eines (vom Gericht beigegebenen und) von der Rechtsanwaltskammer bestellten Verteidigers liegt auch dann bei der Rechtsanwaltskammer, wenn andere als die im § 45 Abs 4 RAO namentlich angeführten Gründe geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0098026Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.10.2011