Norm
FBG §18Rechtssatz
Zu verständigen ist jede, sei es als Rechtsträger oder auch nur in ihrer Beziehung zu einem solchen, in das Firmenbuch eingetragene Person, die aus ihrer Eintragung eine Rechtsstellung ableitet, wenn das Firmenbuchgericht von Amts wegen oder auf Antrag eine Maßnahme beabsichtigt, die auf einen Eingriff in die erwähnte Rechtsstellung abzielt oder als Nebenwirkung einen solchen Eingriff zwingend nach sich zieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0059164Dokumentnummer
JJR_19940203_OGH0002_0060OB00002_9400000_001