RS OGH 1994/2/3 6Ob2/94, 6Ob1045/94, 8ObA2344/96f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.1994
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Norm

FBG §18

Rechtssatz

Zu verständigen ist jede, sei es als Rechtsträger oder auch nur in ihrer Beziehung zu einem solchen, in das Firmenbuch eingetragene Person, die aus ihrer Eintragung eine Rechtsstellung ableitet, wenn das Firmenbuchgericht von Amts wegen oder auf Antrag eine Maßnahme beabsichtigt, die auf einen Eingriff in die erwähnte Rechtsstellung abzielt oder als Nebenwirkung einen solchen Eingriff zwingend nach sich zieht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 2/94
    Entscheidungstext OGH 03.02.1994 6 Ob 2/94
    Veröff: EvBl 1994/152 S 738
  • 6 Ob 1045/94
    Entscheidungstext OGH 21.12.1994 6 Ob 1045/94
  • 8 ObA 2344/96f
    Entscheidungstext OGH 22.10.1998 8 ObA 2344/96f
    Verstärkter Senat; Auch; Beisatz: Ein Gläubiger im Amtslöschungsverfahren ist nicht gemäß § 18 FBG zu verständigen, sondern auf die Möglichkeit eines Rekurses gegen die erfolgte Löschung verwiesen, die ihm kein ausreichendes Gehör bietet, daher verstieße es gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens, in dem der Betroffene seine Rechte effektiv vertreten können muß, wenn daraus eine Vermutung der Vermögenslosigkeit der GmbH auch gegenüber dem Gläubiger und Kläger in einem anhängigen Zivilprozeß abgeleitet würde. (T1) Veröff: SZ 71/175

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0059164

Dokumentnummer

JJR_19940203_OGH0002_0060OB00002_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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