Norm
EheG §72Rechtssatz
Zum Verzug bedarf es zumindest einer durch eine außergerichtliche, inhaltlich bestimmte Mahnung erfolgten Zahlungsaufforderung an den Unterhaltspflichtigen. Der Unterhaltsberechtigte hat den eingetretenen Verzug zu behaupten und zu beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0057365Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020