RS OGH 1994/2/3 8Ob524/93, 2Ob97/09t, 4Ob24/13b, 3Ob53/14m, 2Ob166/14x, 9Ob80/19h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.1994
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Norm

AußStrG §14 Abs1 nF
ABGB §364 Abs2
ABGB §364a

Rechtssatz

Wie das ortsübliche Ausmaß der Immissionen ermittelt wird, ist eine Frage des Einzelfalles, der grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zukommt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 524/93
    Entscheidungstext OGH 03.02.1994 8 Ob 524/93
  • 2 Ob 97/09t
    Entscheidungstext OGH 28.09.2009 2 Ob 97/09t
    Auch
  • 4 Ob 24/13b
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 24/13b
    Auch; Beisatz: Hier: Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen, die von einem Kleinfeldhartplatz (Fußballplatz) ausgehen. (T1)
  • 3 Ob 53/14m
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 53/14m
    Auch; Beisatz: Hier: Lärmbelästigung ausgehend von einem Harttennisplatz. (T2)
  • 2 Ob 166/14x
    Entscheidungstext OGH 08.06.2015 2 Ob 166/14x
    Auch; Beisatz: Hier: Selbst ausgehend von ortsüblichem Lärm im städtischen Ballungsgebiet durch Verkehr etc ist bei Wohnungslage in einem ruhigen Innenhof der von angrenzenden Proberäumen von den stundenlangen Proben diverser Heavy?Metal- und Hardrockgruppen ausgehende Lärm nicht als ortsüblich anzusehen und gemessen an den sonstigen ortsüblichen Lärmimmissionen als besonders „lästig“ im Sinne der aufgezeigten Judikatur einzustufen. (T3)
  • 9 Ob 80/19h
    Entscheidungstext OGH 26.02.2020 9 Ob 80/19h
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0014685

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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