Norm
AußStrG §14 Abs1 nFRechtssatz
Wie das ortsübliche Ausmaß der Immissionen ermittelt wird, ist eine Frage des Einzelfalles, der grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zukommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0014685Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020