Norm
DSt 1990 §41 Abs1Rechtssatz
Daraus, dass gemäß § 41 Abs 1 DSt 1990 die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten sich aus Pauschalkosten und Barauslagen zusammensetzen, folgt keineswegs, dass diese Komponenten im Kostenbestimmungsbeschluss aufgeschlüsselt werden müssten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0057104Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019