RS OGH 1994/2/8 10ObS255/93

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Veröffentlicht am 08.02.1994
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Norm

ASVG §258 Abs2
ASVG §258 Abs3

Rechtssatz

Die unbefristete Gewährung der Witwenpension ist der Regelfall, die befristete die Ausnahme. Im Sinne der Rechtssicherheit ist daher eine allfällige Befristung in den Gewährungsbescheid, der konstitutiven Charakter hat, aufzunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0085171

Dokumentnummer

JJR_19940208_OGH0002_010OBS00255_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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