Norm
ASVG §258 Abs2Rechtssatz
Die unbefristete Gewährung der Witwenpension ist der Regelfall, die befristete die Ausnahme. Im Sinne der Rechtssicherheit ist daher eine allfällige Befristung in den Gewährungsbescheid, der konstitutiven Charakter hat, aufzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0085171Dokumentnummer
JJR_19940208_OGH0002_010OBS00255_9300000_001