Norm
StGB §69Rechtssatz
Für die öffentliche Begehung kommt es auf die konkrete Wahrnehmbarkeit durch einen größeren Personenkreis an, der erst ab (einem Richtwert von) etwa zehn Personen gegeben ist (WK-StGB - 2 § 69 Rz 2).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0091902Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019