Norm
ASVG §175 Abs1Rechtssatz
Versieht der Versicherte als Zollwachebeamter (bzw Gendarmeriebeamter) seinen Dienst in einem alpinen Gebiet, sodaß nicht ausgeschlossen werden kann, daß seine Einsatzfähigkeit von der Fertigkeit des Schifahrens auch unter Extrembelastung und Tempodruck, also einer Situation, die dem Wettkampf nahekommt, abhängig ist, ist ein bei dem Schirennen - hinsichtlich deren ihm sowohl die Mitwirkung an der Organisation als auch die Teilnahme dienstlich vorgeschrieben wurde - erlittener Unfall als Dienstunfall zu qualifizieren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsunfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0084594Dokumentnummer
JJR_19940208_OGH0002_010OBS00260_9300000_001