- 7 Ob 608/94
- 1 Ob 544/95
Auch; nur: Auch Garantieverträge sind Rechtsgeschäfte, die gemäß den §§ 914, 915 ABGB auszulegen sind. (T1)
Veröff: SZ 68/64
- 1 Ob 620/95
Auch; Beisatz: Maßgebend ist der durch Beachtung der formalen Garantiestrenge zu realisierende Zweck der vereinbarten Schriftform. (T2)
Veröff: SZ 68/230
- 8 Ob 2005/96b
Entscheidungstext OGH 29.02.1996 8 Ob 2005/96b
nur: Auch Garantieverträge sind Rechtsgeschäfte, die gemäß den §§ 914, 915 ABGB auszulegen sind. (T3)
- 1 Ob 557/95
Vgl; nur T1; Beisatz: Auslegung einer Effektivklausel danach, wie diese vom Begünstigten, dem Erklärungsempfänger, redlicherweise verstanden werden musste. (T4)
- 7 Ob 2135/96p
Entscheidungstext OGH 22.05.1996 7 Ob 2135/96p
Beis wie T2
- 4 Ob 595/95
Auch; nur T1; Beisatz: Bei der Auslegung einer Haftungerklärung ist auf die konkreten Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage Bedacht zu nehmen. (T5)
- 5 Ob 56/97i
nur T1; Beis wie T5; Veröff: SZ 70/177
- 1 Ob 2409/96p
Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 2409/96p
nur T1; Beis wie T5; Veröff: SZ 70/198
- 3 Ob 81/97a
nur T1; Beis wie T5
- 1 Ob 318/98s
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ob in einer Haftungserklärung eine vom Grundgeschäft losgelöste Garantiezusage zu erblicken ist, muss im Wege der Vertragsauslegung ermittelt werden; dazu ist die Absicht der Parteien zu erforschen. (T6)
- 9 Ob 319/99y
- 7 Ob 221/00a
Beis wie T5
- 1 Ob 163/00b
nur T1; Beis wie T5
- 7 Ob 109/01g
Auch; nur T3
- 9 Ob 122/01h
nur T1
- 1 Ob 143/01p
nur T1; Beis wie T5; Beis wie T6
- 1 Ob 160/02i
nur T1; Beis wie T5
- 9 Ob 9/03v
nur T1
- 10 Ob 51/03b
Beis wie T5; Beisatz: Die Begünstigte kann den Nachweis grundsätzlich auch auf andere, aber vom Beweiswert her gleichwertige Weise erbringen kann. Die Gleichwertigkeit ist objektiv aus Sicht der Garantin zu beurteilen. (T7)
Beisatz: Hier: Effektivklausel. (T8)
- 1 Ob 66/04v
nur T1; Beis wie T8; Beisatz: Mangels einer über den Wortsinn der Garantieurkunde hinausgehenden übereinstimmenden Parteiabsicht, kommt esnur auf den objektiven Erklärungswert der Urkunde an. (T9)
- 1 Ob 44/05k
Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Ein solcher gleichwertiger Nachweis kann etwa darin liegen, dass in einem zwischen den Parteien des - durch die Garantie besicherten - Grundgeschäfts geführten Prozess eindeutig und rechtskräftig festgestellt wird, dass die geforderte Voraussetzung, also etwa die Lieferung der Ware oder die (mängelfreie) Errichtung eines Bauwerks, erfolgt ist. (T10)
- 6 Ob 105/05t
Auch; Beisatz: Auch die im Rahmen eines Garantievertrags abgegebenen Erklärungen des Garanten unterliegen den Auslegungsregeln der §§914, 915 ABGB, sodass deren Interpretation regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen aufwirft. Dies gilt ebenso für eine in der Bankgarantie enthaltene Effektivklausel. (T11)
- 5 Ob 231/06s
Beis wie T11
- 4 Ob 149/06z
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T9; Beisatz: Hängt die Auszahlung der Bankgarantie nur von einer Erklärung des Begünstigten ab, so gilt die formelle Garantiestrenge uneingeschränkt und der Begünstigte hat die Anspruchsvoraussetzungen pedantisch genau zu erfüllen. (T12)
Veröff: SZ 2006/168
- 7 Ob 18/06g
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Eine Garantieerklärung eines Rechtsanwaltes in seiner Funktion als Masseverwalter kann nicht ernsthaft dahin aufgefasst werden, der Masseverwalter habe sich persönlich, also zu einer Haftung mit seinem Privatvermögen verpflichtet. (T13)
- 4 Ob 102/07i
nur T1
- 8 Ob 137/08t
Auch; Beisatz: Hängt die Auszahlung der Bankgarantie nur von einer Erklärung des Begünstigten ab, so ist zwar diese Erklärung als Anspruchsvoraussetzung entsprechend den formellen Kriterien der Garantiestrenge zu prüfen, nicht aber die inhaltlichen Voraussetzungen im Valutaverhältnis zwischen Auftraggeber und Begünstigten. (T14)
- 4 Ob 28/09k
Auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 2009/48
- 7 Ob 29/09d
- 7 Ob 232/09g
Beis wie T12; Beisatz: Die formelle Garantiestrenge gilt nach entsprechender Interessenabwägung zugunsten des Begünstigten dann nicht uneingeschränkt, wenn die exakte Erfüllung der Garantiebedingungen an Umständen scheitert, die vom Begünstigten weder beeinflusst wurden noch zu beeinflussen waren, wenn die Hindernisse also nicht seiner Sphäre zuzurechnen sind. Trifft letzteres hingegen zu, hat der Begünstigte die Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich pedantisch genau zu erfüllen. (T15)
- 6 Ob 142/10s
nur T1
- 9 Ob 39/10s
nur T1
- 8 Ob 96/11t
Entscheidungstext OGH 24.04.2012 8 Ob 96/11t
Auch
- 6 Ob 52/12h
Entscheidungstext OGH 19.04.2012 6 Ob 52/12h
Beis ähnlich wie T11
- 8 Ob 87/14y
Entscheidungstext OGH 19.12.2014 8 Ob 87/14y
Auch; Beis ähnlich wie T15; Beisatz: Im Regelfall ist nur der Text der Garantieerklärung für die Interpretation maßgeblich. Für eine Abweichung vom eindeutigen Wortsinn der Garantieerklärung bedarf es massiver Anhaltspunkte. (T16)
Beisatz: Die formelle Garantiestrenge gilt zu Lasten des Begünstigten dann uneingeschränkt, wenn Hindernisse lediglich seiner eigenen Sphäre zuzurechnen sind. In diesem Fall hat der Begünstigte die Anspruchsvoraussetzungen pedantisch genau zu erfüllen. (T17)
- 6 Ob 35/15p
Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 35/15p
Vgl auch; Beis wie T17
- 9 Ob 9/16p
Entscheidungstext OGH 18.03.2016 9 Ob 9/16p
Auch; nur T1; nur T3; Beis wie T16; Beisatz: Eine zur Besicherung des Deckungsrücklasses gegebene Garantie kann vom Begünstigten nicht einseitig zur Besicherung des Haftrücklasses verwendet werden. (T18)
- 10 Ob 82/16f
Entscheidungstext OGH 13.09.2017 10 Ob 82/16f
Auch; Beisatz: Verpflichtungserklärungen wie Garantien oder Bürgschaften, mit denen vertraglich die persönliche Haftung für eine fremde Schuld übernommen wird, sind nach §§ 914 ff ABGB auszulegen. (T19)
- 1 Ob 166/17v
Auch; Beis wie T11
- 6 Ob 107/17d
Vgl auch; Beis wie T18; Beisatz: Für die Auslegung des Begriffs „Deckungsrücklass“ kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Je nach Parteienvereinbarung kann der Begriff und damit der Umfang der Garantie enger oder weiter verstanden werden. (T20)
- 3 Ob 97/20s
- 1 Ob 84/20i
Beis wie T16
- 4 Ob 200/20w
Vgl; Beisatz: Hier: Abgrenzung der Garantie von der Bürgschaft durch Auslegung. (T21)
- 4 Ob 120/21g
Entscheidungstext OGH 27.07.2021 4 Ob 120/21g
- 8 Ob 109/20t
Beisatz: Im Sinne der formellen Garantiestrenge sind Telefax und Email nicht als gleichwertig zu beurteilen, da Telefaxübertragungen etwa in größeren Einrichtungen das Zentrieren des Einlangens sicherstellen können und im Gegensatz zu Emails nicht durch den Spam-Filter aussortiert werden können. (T22)
- 6 Ob 65/21h
Vgl