Norm
ASVG idF vor 50.ASVGNov §145 Abs1Rechtssatz
Eine Aufnahme in eine öffentliche Krankenanstalt ist nur dann der Einweisung durch den Versicherungsträger gleichzuhalten, wenn mit der Aufnahme in die Anstaltspflege bis zur Einweisung durch den Versicherungsträger ohne Gefahr für den Erkrankten nicht zugewartet werden kann und die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Anstaltspflege gegeben sind. Zu diesen gehört vor allem, dass die Art der Krankheit nicht nur Krankenbehandlung, insbesondere (ambulante) ärztliche Hilfe, sondern Anstaltspflege erfordert. Die Beförderung in oder aus der Anstalt stellt eine akzessorische Leistung der Krankenversicherung zur Ermöglichung der Anstaltspflege dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083970Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2013