RS OGH 1994/2/8 10ObS10/94, 10ObS2317/96z, 10ObS259/99g, 10ObS361/99g, 10ObS10/10h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.1994
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Norm

ASVG idF vor 50.ASVGNov §145 Abs1
ASVG idF vor 50.ASVGNov §145 Abs2

Rechtssatz

Eine Aufnahme in eine öffentliche Krankenanstalt ist nur dann der Einweisung durch den Versicherungsträger gleichzuhalten, wenn mit der Aufnahme in die Anstaltspflege bis zur Einweisung durch den Versicherungsträger ohne Gefahr für den Erkrankten nicht zugewartet werden kann und die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Anstaltspflege gegeben sind. Zu diesen gehört vor allem, dass die Art der Krankheit nicht nur Krankenbehandlung, insbesondere (ambulante) ärztliche Hilfe, sondern Anstaltspflege erfordert. Die Beförderung in oder aus der Anstalt stellt eine akzessorische Leistung der Krankenversicherung zur Ermöglichung der Anstaltspflege dar.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 10/94
    Entscheidungstext OGH 08.02.1994 10 ObS 10/94
    Veröff. SZ 67/24
  • 10 ObS 2317/96z
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 10 ObS 2317/96z
    nur: Eine Aufnahme in eine öffentliche Krankenanstalt ist nur dann der Einweisung durch den Versicherungsträger gleichzuhalten, wenn mit der Aufnahme in die Anstaltspflege bis zur Einweisung durch den Versicherungsträger ohne Gefahr für den Erkrankten nicht zugewartet werden kann und die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Anstaltspflege gegeben sind. Zu diesen gehört vor allem, daß die Art der Krankheit nicht nur Krankenbehandlung, insbesondere (ambulante) ärztliche Hilfe, sondern Anstaltspflege erfordert. (T1); Beisatz: Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so besteht kein Anspruch des Versicherten auf Übernahme der Pflegegebühren durch den Versicherungsträger. (T2)
  • 10 ObS 259/99g
    Entscheidungstext OGH 09.11.1999 10 ObS 259/99g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: § 66 B-KUVG. (T3)
  • 10 ObS 361/99g
    Entscheidungstext OGH 11.07.2000 10 ObS 361/99g
    Vgl auch; Beisatz: Der Begriff "Anstaltspflege" wird im ASVG nicht näher definiert; hierunter wird die durch die Art der Krankheit erforderte, durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingte "einheitliche und unteilbare" Gesamtleistung der stationären Pflege in einer Krankenanstalt verstanden. (T4); Veröff: SZ 73/111
  • 10 ObS 10/10h
    Entscheidungstext OGH 01.06.2010 10 ObS 10/10h
    Vgl auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2010/64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083970

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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