Norm
ABGB §884Rechtssatz
Bei rechtsgeschäftlich vereinbarten Formerfordernissen ist die Formklausel nach § 914 ABGB auszulegen. Eine Inanspruchnahmeerklärung kann daher wirksam sein, obwohl die vereinbarte Form nicht eingehalten wurde, wenn dies mit dem Zweck der Formabrede vereinbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0033006Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2013