Norm
ASVG §145 Abs1 Abs2Rechtssatz
Damit die Aufnahme in eine öffentliche Krankenanstalt der Einweisung durch den beklagten Versicherungsträger gleichzuhalten ist, müssen auch bei Aufnahme durch einen Anstaltsarzt die Voraussetzungen, daß mit der Aufnahme bis zur Einweisung durch den Versicherungsträger ohne Gefahr für den Kranken nicht zugewartet werden kann und die Art der Erkrankung stationäre Pflege erfordert, gegeben sein. Die Beförderung in oder aus der Anstalt stellt eine akzessorische Leistung der Krankenversicherung zur Ermöglichung der Anstaltspflege dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0065803Dokumentnummer
JJR_19940208_OGH0002_010OBS00010_9400000_001