RS OGH 1994/2/9 15Os184/94 (15Os185/94), 11Os187/97, 11Os44/03, Bsw25720/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.1994
beobachten
merken

Norm

MRK Art6 Abs2 III
StEG §2 Abs1 litb
StEG §6 Abs2

Rechtssatz

Im Falle einer Entscheidung über einen Ersatzanspruch nach dem StEG gemäß § 6 Abs 2 vorletzter Satz leg cit dürfen bei Prüfung der Frage der Verdachtsentkräftigung nur jene Verdachtsmomente Berücksichtigung finden, die auch nach der vom erkennenden Gericht in der Urteilsbegründung oder in der Niederschrift der Geschworenen zum Ausdruck gebrachten Auffassung fortbestehen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 184/94
    Entscheidungstext OGH 09.02.1994 15 Os 184/94
  • 11 Os 187/97
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 11 Os 187/97
    Vgl; Beisatz: Bei sofortiger Entscheidung über die Haftentschädigung durch das Geschworenengericht ist es zulässig, auch jene Erwägungen heranzuziehen, die als zur Freispruchsbegründung nicht unbedingt erforderlich in die "kurze" Niederschrift gemäß § 331 Abs 3 StPO keinen Eingang fanden, aber für die Differenzierung, ob der Freispruch wegen erwiesener Unschuld oder "nur" nach dem das österreichische Strafverfahren beherrschenden Grundsatz "in dubio pro reo" gefällt wurde, von Bedeutung sind. (T1)
  • 11 Os 44/03
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 11 Os 44/03
    Abweichend; Beisatz: Wird ein gemäß § 2 Abs 1 lit b StEG geltend gemachter Anspruch auf Entschädigung für die wegen einer im Inland zu verfolgenden strafbaren Handlung erlittene Verwahrungs-, Untersuchungs- oder Auslieferungshaft auf einen in der Folge ergangenen Freispruch gestützt, hat im Hinblick auf die Unschuldsvermutung der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art 6 MRK und die dadurch gebotene teleologische Reduktion eine Prüfung der Verdachtsentkräftung zu unterbleiben. (T2)
  • Bsw 25720/05
    Entscheidungstext AUSL EGMR 13.07.2010 Bsw 25720/05
    Abweichend; Beisatz: Eine Verletzung der Unschuldsvermutung liegt bereits dann vor, wenn von einer Person verlangt wird, den Beweis für ihre Unschuld im Rahmen eines Haftentschädigungsverfahrens zu führen. (Bem: Tendam gg. Spanien) (T3)Veröff: NL 2010,227

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0074760

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten