Norm
StPO §270 Abs3Rechtssatz
Ob ungeachtet der vorgenommenen Berichtigungen eine entscheidende Divergenz zwischen Spruch und Gründen besteht, ist nicht bei Erledigung der gegen die Berichtigung ergriffenen Beschwerde, sondern im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde zu prüfen; desgleichen, ob die behauptete Unübersichtlichkeit (infolge der Berichtigungen) den Grad einer Undeutlichkeit des Anspruches über entscheidende Tatsachen erreicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0098891Dokumentnummer
JJR_19940215_OGH0002_0140OS00153_9300000_002