Norm
EO §387Rechtssatz
Im Falle einer Rechtsgrundhäufung ist das jeweils angerufene ( ordentliche, Kausal- oder Arbeits- )Gericht zur Beurteilung des gesamten Sachverhalts auch dann, wenn es sich um eine nicht prorogable Zuständigkeit handelt und seine Zuständigkeit nicht nach allen in Frage kommenden Rechtsgründen gegeben wäre. Die Einführung des Gerichtsstandes für - nicht mit Klagen verbundene - Sicherungsanträge nach § 387 Abs 3 EO hat an diesem Grundsatz nichts geändert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0015119Dokumentnummer
JJR_19940215_OGH0002_0040OB01010_9400000_001