RS OGH 1994/2/15 4Ob1010/94

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Veröffentlicht am 15.02.1994
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Norm

EO §387

Rechtssatz

Im Falle einer Rechtsgrundhäufung ist das jeweils angerufene ( ordentliche, Kausal- oder Arbeits- )Gericht zur Beurteilung des gesamten Sachverhalts auch dann, wenn es sich um eine nicht prorogable Zuständigkeit handelt und seine Zuständigkeit nicht nach allen in Frage kommenden Rechtsgründen gegeben wäre. Die Einführung des Gerichtsstandes für - nicht mit Klagen verbundene - Sicherungsanträge nach § 387 Abs 3 EO hat an diesem Grundsatz nichts geändert.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 1010/94
    Entscheidungstext OGH 15.02.1994 4 Ob 1010/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0015119

Dokumentnummer

JJR_19940215_OGH0002_0040OB01010_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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