Norm
StGB §5 FRechtssatz
Die Vorsätzlichkeit eines Tuns ist nicht dadurch bedingt, dass die Handlung dem Täter zur Verantwortlichkeit zugerechnet werden kann. Vorsatz ist wertfrei und setzt keine Beurteilung nach den die Schuld konstituierenden Maßstäben voraus. Im Sinne des Gesetzes kann jeder strafrechtlich Handlungsfähige vorsätzlich handeln, daher können dies auch Geisteskranke, Volltrunkene und Strafunmündige.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0089033Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.04.2013