Norm
ASVG §133 Abs1Rechtssatz
Kosten des Umbaues der Badewanne bzw der Neuerrichtung eines Badezimmers, um einen vom Krankenverischerer bewilligten Badelifter einbauen zu können, stellen kein Heilmittel oder Hilfsmittel und somit keine Leistungen dar, für die die soziale Krankenversicherung aufzukommen hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083784Dokumentnummer
JJR_19940215_OGH0002_010OBS00009_9400000_001