RS OGH 1994/2/15 10ObS22/94, 10ObS2437/96x, 10ObS267/98g, 10ObS67/99x, 10ObS30/00k, 10ObS46/01i, 10O

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Veröffentlicht am 15.02.1994
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Norm

ZPO §228 B8
ASGG §65 Abs2

Rechtssatz

Das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass es sich bei dem Unfall um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 175 ASVG handle, entspricht nicht dem § 65 Abs 2 ASGG; vielmehr ist ein auf Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ist, gerichtetes Klagebegehren erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 22/94
    Entscheidungstext OGH 15.02.1994 10 ObS 22/94
  • 10 ObS 2437/96x
    Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 ObS 2437/96x
    Auch; Beisatz: Ein Anspruch darauf, dass die Beklagte einen Unfall als Arbeitsunfall "anerkenne", besteht nicht; der Zuspruch von "gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung" ist völlig unbestimmt. (T1)
  • 10 ObS 267/98g
    Entscheidungstext OGH 01.09.1998 10 ObS 267/98g
    Auch; Beisatz: Das Begehren auf Feststellung, dass es sich bei dem Unfall um einen Arbeitsunfall handle, entspricht in keiner Weise dem Gesetz. (T2)
  • 10 ObS 67/99x
    Entscheidungstext OGH 05.10.1999 10 ObS 67/99x
    Vgl auch; Beisatz: Ein Begehren auf Zuspruch von gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung genügt nicht. (T3)
  • 10 ObS 30/00k
    Entscheidungstext OGH 22.02.2000 10 ObS 30/00k
    Auch
  • 10 ObS 46/01i
    Entscheidungstext OGH 20.03.2001 10 ObS 46/01i
    Auch
  • 10 ObS 109/02f
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 10 ObS 109/02f
    Vgl auch; Beisatz: In einem Feststellungsbegehren nach § 65 Abs 2 ASGG sind die beim Versicherten eingetretenen Gesundheitsstörungen zu nennen. (T4); Veröff: SZ 2002/60
  • 10 ObS 221/01z
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 10 ObS 221/01z
    nur: Das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass es sich bei dem Unfall um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 175 ASVG handle, entspricht nicht dem § 65 Abs 2 ASGG (T5); Beis wie T4; Beisatz: Ein Klagebegehren auf Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls (dass ein bestimmtes Ereignis ein Arbeitsunfall sei) erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 228 ZPO (Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses). (T6); Beisatz: Die Stattgebung eines Feststellungsbegehrens nach § 65 Abs 2 ASGG setzt voraus, dass als Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit eine bestimmte Gesundheitsstörung (zumindest bei Schluss der Verhandlung erster Instanz) besteht. (T7)
  • 10 ObS 156/02t
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 10 ObS 156/02t
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 10 ObS 48/03m
    Entscheidungstext OGH 08.04.2003 10 ObS 48/03m
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 10 ObS 105/02t
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 10 ObS 105/02t
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Ein auf Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall gerichtetes Klagebegehren ist als (unrichtig formuliertes) Eventualfeststellungsbegehren aufzufassen, über das erst nach Entscheidung über das auf Leistung der Versehrtenrente gerichtete Hauptbegehren abgesprochen werden kann. (T8)
  • 6 Ob 131/03p
    Entscheidungstext OGH 27.11.2003 6 Ob 131/03p
    Auch
  • 10 ObS 45/06z
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 10 ObS 45/06z
    Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T4
  • 10 ObS 134/08s
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 10 ObS 134/08s
    Vgl auch; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T8
  • 10 ObS 2/11h
    Entscheidungstext OGH 21.07.2011 10 ObS 2/11h
    Vgl auch; Beis wie T8
  • 10 ObS 93/16y
    Entscheidungstext OGH 11.11.2016 10 ObS 93/16y
  • 10 ObS 54/18s
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 10 ObS 54/18s
    Auch; Beis wie T7
  • 10 ObS 94/20a
    Entscheidungstext OGH 13.10.2020 10 ObS 94/20a
    Beisatz: Hier: Das Klagebegehren, der Unfall des Klägers wird als Arbeitsunfall festgestellt, entspricht nicht § 65 Abs 2 ASGG. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0084069

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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