Norm
StGB §8Rechtssatz
Ein auf den Einfluss des die Zurechnungsfähigkeit des Betroffenen ausschließlichen abnormen Geisteszustandes rückführbarer Irrtum, der zu der Einbildung eines rechtfertigenden Sachverhalts - wie etwa einer Notwehrsituation - führt, muss bei Beurteilung der Anlasstat nach § 21 Abs 1 StGB außer Betracht bleiben. In solchen Fällen ergibt sich nämlich die Straflosigkeit des Rechtsbrechens hinsichtlich einer Anlasstat eben ausschließlich aus der zustandsbedingten Beeinflussung des Tatgeschehens im Sinne des § 21 Abs 1 StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0089282Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.07.2021