RS OGH 1994/2/16 13Os13/94, 15Os101/09f, 11Os143/11f, 14Os107/13m, 11Os115/14t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.1994
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Norm

StPO §489 Abs1

Rechtssatz

Beschlussmäßige Zuleitung einer (dem OGH vorgelegten) gegen ein Urteil des Erstrichters erhobenen Berufung an das OLG (wie 13 Os 22/91).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 13/94
    Entscheidungstext OGH 16.02.1994 13 Os 13/94
  • 15 Os 101/09f
    Entscheidungstext OGH 19.08.2009 15 Os 101/09f
    Beisatz: Gemäß § 489 Abs 1 StPO kann gegen die vom Landesgericht als Einzelrichter ausgesprochenen Urteile nur das Rechtsmittel der Berufung ergriffen werden, über die das Oberlandesgericht (§ 33 Abs 1 Z 1 StPO) zu entscheiden hat. Dem Obersten Gerichtshof hingegen obliegt die Entscheidung über Nichtigkeitsbeschwerden (und mit ihnen verbundene Berufungen) gegen Urteile der Landesgerichte als Schöffen- oder Geschworenengerichte. Die Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld (§ 467 Abs 3 StPO) und Strafe war somit beschlussmäßig dem Oberlandesgericht zuzuleiten. (T1)
  • 11 Os 143/11f
    Entscheidungstext OGH 17.11.2011 11 Os 143/11f
    Auch; Beisatz: Die neben der Berufung wegen Nichtigkeit erhobene Nichtigkeitsbeschwerde war zurückzuweisen. (T2)
  • 14 Os 107/13m
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 14 Os 107/13m
    Auch
  • 11 Os 115/14t
    Entscheidungstext OGH 10.10.2014 11 Os 115/14t
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts als Einzelrichter erhobene „Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe“ ist der Sache nach eine Berufung wegen des Vorliegens von Nichtigkeitsgründen und wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe und war daher nach beschlussmäßiger Feststellung der Unzuständigkeit des ausdrücklich angerufenen Obersten Gerichtshofs (dem daher die Rechtsmittel richtig vorgelegt wurden) dem Oberlandesgericht zuzuleiten. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0101922

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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