RS OGH 1994/2/16 1Ob2/94, 1Ob49/95 (1Ob54/95), 1Ob50/95, 1Ob1/96, 1Ob8/96, 1Ob6/96, 1Ob2093/96t, 1Ob

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Veröffentlicht am 16.02.1994
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Norm

AHG §1 Abs1 F
AHG §9 Abs5

Rechtssatz

§ 9 Abs 5 AHG verwehrt dem Geschädigten den Rechtsweg für die Verfolgung von Schadenersatzansprüchen gegen das Organ auch dann, wenn der Kläger seine Ansprüche in erster Linie auf die allgemeine Schadenersatzpflicht (§§ 1295 ff ABGB) stützt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2/94
    Entscheidungstext OGH 16.02.1994 1 Ob 2/94
  • 1 Ob 49/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 49/95
    Auch; Beisatz: Die für die Klage gegen das Organ angeordnete Unzulässigkeit des Rechtswegs kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, der geltend gemachte Anspruch werde auf die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts gestützt, wenn sich der Klagegrund unmissverständlich auf einen hoheitlichen Akt der staatlichen Vollziehung bezieht und daraus Schadenersatzansprüche abgeleitet werden, die nur im Amtshaftungsverfahren verfolgt werden könnten. (T1)
    Veröff: SZ 68/220
  • 1 Ob 50/95
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 50/95
    Auch; Beis wie T1, Beisatz: Der Rechtsweg ist nur dann zulässig ist, wenn ein Rechtsgrund durch entsprechende Tatsachen vorgetragen wird, der eine Inanspruchnahme des Organs ungeachtet der Bestimmungen der § 1 Abs 1 iVm § 9 Abs 5 AHG zulässt. Maßgebend ist insoweit nicht eine entsprechende Rechtsbehauptung der klagenden Partei, sondern der geltend gemachte und allein durch das Gericht zu beurteilende Streitgegenstand. Es ist somit bei der gemäß § 9 Abs 5 AHG erforderlichen Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs gegen ein Organ jeweils zu untersuchen, ob die klagende Partei die beklagte Partei inhaltlich aus einem Hoheitsakt in Anspruch nimmt. (T2)
  • 1 Ob 1/96
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 1 Ob 1/96
    Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 69/49
  • 1 Ob 8/96
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 8/96
    Auch; Beisatz: Auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts gestützte Ansprüche eines Geschädigten gegen eine im Sinne des § 1 AHG als Organ handelnde Person sind ausgeschlossen, die Konsequenz dieser Rechtswegunzulässigkeit lässt sich auch nicht dadurch vermeiden, dass die Klägerin einen auf dem allgemeinen bürgerlichen Recht beruhenden Anspruchsgrund vorzuschieben versucht; die rechtliche Beurteilung des Streitgegenstandes obliegt nämlich allein dem Gericht. (T3)
  • 1 Ob 6/96
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 1 Ob 6/96
    Auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 2093/96t
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2093/96t
    Auch; Beis wie T3 nur: Auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts gestützte Ansprüche eines Geschädigten gegen eine im Sinne des § 1 AHG als Organ handelnde Person sind ausgeschlossen. (T4)
  • 1 Ob 2406/96x
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 2406/96x
    Auch; Beis wie T2 nur: Es ist somit bei der gemäß § 9 Abs 5 AHG erforderlichen Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs gegen ein Organ jeweils zu untersuchen, ob die klagende Partei die beklagte Partei inhaltlich aus einem Hoheitsakt in Anspruch nimmt. (T5)
  • 1 Ob 117/97f
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 117/97f
    Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 70/160
  • 1 Ob 303/97h
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 303/97h
    Vgl; Beis wie T5
  • 1 Ob 25/01k
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 1 Ob 25/01k
    Vgl; Beisatz: Der Rechtsordnung war und ist keine Bestimmung zu entnehmen, die - außer § 9 Abs 5 AHG für die Klage gegen ein Organ - anordnet, der Geschädigte könne den seinem Klagegrund nach durch einen Hoheitsakt verursachten, aber ausdrücklich nicht auf das Amtshaftungsgesetz gestützten Anspruch auf Ersatz des Schadens am Vermögen oder an der Person nicht im ordentlichen Rechtsweg geltend machen. Es muss dem Geschädigten möglich sein, einerseits den auf einen Vertrag gestützten Ersatzanspruch gegen den Schädiger, der kein Organ eines Rechtsträgers im Sinne des § 1 Abs 2 AHG ist, und andererseits den Ersatz des durch das Organ des Rechtsträgers schuldhaft rechtswidrig verursachten Schadens im Wege der Amtshaftung gegen diesen geltend zu machen. (T6)
    Beisatz: Hier ist das beliehene Unternehmen selbst von der immunisierenden Wirkung des § 9 Abs 5 AHG nicht umfasst, sondern nur die für das beliehene Unternehmen handelnde physische Person. (T7)
    Veröff: SZ 74/55
  • 1 Ob 29/02z
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 29/02z
    Veröff: SZ 2014/32
  • 1 Ob 296/03s
    Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 296/03s
    Auch; Veröff: SZ 2004/145
  • 8 ObA 45/07m
    Entscheidungstext OGH 30.08.2007 8 ObA 45/07m
    Auch
  • 6 Ob 60/08d
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 60/08d
    Auch
  • 1 Ob 121/09i
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 121/09i
    Beis wie T1; Beis wie T2 nur: Maßgebend ist insoweit nicht eine entsprechende Rechtsbehauptung der klagenden Partei, sondern der geltend gemachte und allein durch das Gericht zu beurteilende Streitgegenstand. (T8)
  • 1 Ob 29/14t
    Entscheidungstext OGH 27.03.2014 1 Ob 29/14t
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T8
  • 1 Ob 45/15x
    Entscheidungstext OGH 23.04.2015 1 Ob 45/15x
    Auch
  • 1 Ob 75/15h
    Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 75/15h
    Auch; Veröff: SZ 2015/58
  • 1 Ob 148/18y
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 148/18y
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0050139

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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