RS OGH 1994/2/16 1Ob1/94, 7Ob72/00i, 1Ob242/06d, 8Ob109/10b, 4Ob63/11k, 4Ob200/13k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.1994
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Norm

EisbEG §4 A
WRG 1959 §34 Abs4
WRG 1959 §118 Abs1

Rechtssatz

Stellt eine planerische Maßnahme (in casu: Flächenwidmung) selbst schon eine entschädigungspflichtige Eigentumsbeschränkung dar, so sind solche Vermögensnachteile im Rahmen dieser materiellen Enteignung geltend zu machen. Auch wenn in diesen Vorschriften Entschädigungen nur im eingeschränkten Ausmaß vorgesehen sind, muss diese Regelung als abschließende Ordnung der Entschädigungsfrage in diesem Rahmen angesehen werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 1/94
    Entscheidungstext OGH 16.02.1994 1 Ob 1/94
    Veröff: SZ 67/27
  • 7 Ob 72/00i
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 7 Ob 72/00i
    Vgl auch; nur: Auch wenn in Vorschriften Entschädigungen nur im eingeschränkten Ausmaß vorgesehen sind, muss diese Regelung als abschließende Ordnung der Entschädigungsfrage in diesem Rahmen angesehen werden. (T1); Beisatz: Hier: § 18 Eisenbahngesetz. (T2)
  • 1 Ob 242/06d
    Entscheidungstext OGH 27.03.2007 1 Ob 242/06d
    Beisatz: Hier: § 34 Abs 1 Stmk ROG 1974. (T3)
  • 8 Ob 109/10b
    Entscheidungstext OGH 04.11.2010 8 Ob 109/10b
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 63/11k
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 63/11k
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Vorwirkung ist für die Bemessung der Entschädigung relevant, wenn der geänderte Flächenwidmungsplan nur eine deklarative Aussage über eine überörtliche Planung enthielt und daher die Gemeinde keine Entschädigungspflicht traf. (T4); Beisatz: Hier: Flughafenbewilligung des Bundes nach dem Luftfahrtrecht. (T5)
  • 4 Ob 200/13k
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 200/13k
    Auch; Beisatz: Hier: § 58 Abs 3 TROG. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0057982

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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