Norm
WRG §26Rechtssatz
Seit der Neufassung des § 117 WRG 1959 durch die WRGNov 1988 und 1990 ergänzen einander diese Bestimmung und § 26 WRG 1959 derart, daß Lücken der wasserrechtsbehördlichen Entscheidungskompetenz, die § 26 WRG 1959 als Auffangnorm zu füllen habe, nicht mehr in Betracht kommen. War es bis dahin in Fällen, in welchen die Wasserrechtsbehörde einen Entschädigungsanspruch verneinte, immer noch denkbar, daß das Gericht unabhängig davon auf der Grundlage des § 26 WRG 1959 Schadenersatz zuerkannte, so darf es in den von § 117 Abs 1 WRG 1959 umfaßten Fällen nur mehr nach einer wasserrechtsbehördlichen Entscheidung unter den im § 117 Abs 4 WRG 1959 umschriebenen Voraussetzungen angerufen werden. Hat allerdings die Wasserrechtsbehörde Entschädigungsanträge mangels Entscheidungskompetenz zurückgewiesen oder den Antragsteller auf den Zivilrechtsweg verwiesen, so hat über dieses Begehren das Streitgericht im streitigen Rechtsweg zu befinden (§ 26 WRG 1959).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0082358Dokumentnummer
JJR_19940216_OGH0002_0010OB00031_9300000_001