Norm
stmk NaturschutzG §25 Abs1Rechtssatz
Das Gericht, auf das die Zuständigkeit nach entsprechender Antragstellung übergegangen ist, hat jedenfalls bereits auf eine Rechtsänderung Bedacht zu nehmen, sofern anderslautendes Übergangsrecht fehlt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0082275Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.11.2010