Norm
WRG §34 Abs4Rechtssatz
Nach der Neufassung dieser Bestimmung durch die WRGNov 1990 (Entfall des Wortes "weiter") ist jede mögliche Nutzung zu entschädigen, die dem Anspruchsberechtigten infolge des Eingriffs verwehrt bleibt, soweit sie nur bei dessen Anordnung zulässig und durch etwa erforderliche behördliche Bewilligungen gedeckt war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0082579Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021