Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des J S in K, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Hermann Schöpf, Rechtsanwalt in 6500 Landeck, Malserstraße 13/II, gegen die in einer Ausfertigung zusammengefassten Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 16. Oktober 2001, Zlen. uvs-2000/8/057-5, uvs- 2000/16/115-5, betreffend Übertretungen gemäß StVO 1960 und FSG, beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit mit ihr der Bescheid des Einzelmitgliedes der belangten Behörde (in Angelegenheit Übertretung des § 14 Abs. 1 Z 1 FSG) bekämpft wird, abgelehnt. Ein Kostenersatz findet diesbezüglich nicht statt.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 4. Juli 2000 wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe am 7. Mai 2000 um 00.55 Uhr ein Fahrzeug, mit näher genanntem Kennzeichen, auf der Gemeindestraße im Bereich der ARAL-Tankstelle, bei der Osteinfahrt in Ischgl in Fahrtrichtung Ortszentrum gelenkt.
1. und sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden; bei der am 7. Mai 2000 um 01.20 Uhr durchgeführten Atemalkoholuntersuchung mittels geeichtem Alcomaten sei ein Atemluftalkoholgehalt von 0,67 mg/l gemessen worden;
2. und bei der gegenständlichen Fahrt den Führerschein nicht mitgeführt (bzw. diesen dem zwecks Überprüfung einschreitenden Organ der Straßenaufsicht auf dessen Verlangen zur Überprüfung nicht ausgehändigt).
Der Beschwerdeführer habe dadurch zu 1. eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1a StVO 1960 und zu 2. eine Übertretung nach § 14 Abs. 1 Z 1 FSG begangen und es wurden über ihn zu 1. eine Geldstrafe in Höhe von S 12.000,-- gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 und zu 2. eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-
- gemäß § 37 Abs. 1 FSG (und jeweils Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung hat der Beschwerdeführer ausgeführt, er habe in Österreich niemals unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug gelenkt und sei auch nicht betrunken angehalten worden. Er habe "drei Zeugen" dafür, dass er zum besagten Zeitpunkt in seiner Pension im Bett gelegen sei. Allerdings könne er nicht sagen, ob nicht sein Auto in einen solchen Fall verwickelt gewesen sei, denn dieses habe er öfter verliehen. Ihn würde interessieren, worauf die Bezirkshauptmannschaft ihren Verdacht aufbaue. Die Polizisten hätten sich weder einen Reisepass noch einen amtlichen Personalausweis zeigen lassen.
Mit ergänzender Eingabe vom 10. Oktober 2001 führte der Beschwerdeführer weiters aus, er habe das Fahrzeug, welches dann angehalten worden sei, einem Bekannten zur Verfügung gestellt, der zum Zeitpunkt des Ausborgens des Pkws völlig nüchtern gewesen sei. Offensichtlich sei dann dieser Bekannte von der Gendarmerie aufgehalten worden und habe die in seinem Auto befindliche Kopie des deutschen Führerscheins vorgezeigt. Die Gendarmeriebeamten hätten sich mit dieser Kopie begnügt und keinen weiteren Ausweis vom Fahrer verlangt. Die in Rede stehende Tat habe er nicht begangen. Es stimme auch Größe und Gewicht - wie von der Gendarmerie festgestellt - mit seinem tatsächlichen Körpergewicht und mit seiner tatsächlichen Körpergröße nicht überein. Als Zeugen dafür, dass er am 7. Mai 2000 um 00.57 Uhr nicht gefahren sein könne, weil er zu dieser Zeit in der Pension in seinem Bett gelegen sei, benenne er Herrn S und Herrn R (jeweils unter Angabe der vollständigen Adresse); er ersuche, "allenfalls" diese Zeugen einzuvernehmen.
Die belangte Behörde gab dieser Berufung nicht statt, ersetzte zu Spruchpunkt 2. die in Klammer gesetzte Wortfolge durch die Wortfolge "(es wurde nur die Kopie des Führerscheines mitgeführt)", und begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, auf Grund der Angaben des in der mündlichen Verhandlung vernommenen Meldungslegers - der insbesondere auch dargelegt hatte, der Beschwerdeführer habe lediglich eine Kopie des auf ihn lautenden Führerscheines vorgewiesen - sowie des Akteninhaltes - insbesondere des Messstreifens über die Atemluftalkoholuntersuchung - stehe fest, dass der Beschwerdeführer selbst die ihm angelasteten Taten begangen habe. Der Beschwerdeführer habe lediglich vorgebracht, er habe das Fahrzeug nicht gelenkt, ohne dafür konkrete Beweise rechtzeitig anzubieten. Dem erst kurz vor Ablauf der Frist des § 51 Abs. 7 VStG mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2001 gestellten Beweisantrag auf Einvernahme von zwei Zeugen - dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit in einer Pension geschlafen habe - habe die belangte Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr Folge leisten müssen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer auch jene Person nicht benannt, die das Fahrzeug zur Tatzeit angeblich gelenkt habe, die belangte Behörde sei daher zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer selbst der Täter gewesen sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten der Verwaltungsstrafverfahren vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zur Ablehnung:
Gemäß § 33a VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, und in Verwaltungsstrafsachen die verhängte Geldstrafe nicht EUR 726 übersteigt.
Diese Voraussetzungen treffen in Ansehung der Übertretung des § 14 Abs. 1 Z 1 FSG zu. Es zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass die Entscheidung über seine Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des § 33a VwGG abhängig wäre. Die Behandlung der Beschwerde war daher diesbezüglich abzulehnen, wobei ein Kostenersatz gemäß § 58 Abs. 1 VwGG nicht stattfindet.
Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Beschwerdeführer bekämpft mit seinem Vorbringen im Wesentlichen die Feststellung der belangten Behörde, er sei der Lenker des Fahrzeuges zur Tatzeit gewesen, und rügt deren Beweiswürdigung sowie die Unterlassung der Aufnahme weiterer von ihm beantragter Beweise.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers kommt keine Berechtigung zu.
Unter Bezugnahme auf das gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde gerichtete Beschwerdevorbringen ist zu bemerken, dass die Würdigung der Beweise, auf Grund deren der Sachverhalt angenommen wurde, insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist, als es sich um die Prüfung handelt, ob der Denkvorgang der Beweiswürdigung schlüssig ist, d.h. mit den Denkgesetzen im Einklang steht, und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).
Die belangte Behörde hat auf Grund der Angaben des Meldungslegers und insbesondere auch des Akteninhaltes in nicht als unschlüssig zu erkennender Weise der Verantwortung des Beschwerdeführers, er sei zur Tatzeit nicht der Lenker gewesen, nicht Glauben geschenkt. Der Beschwerdeführer zeigt dagegen nichts Stichhältiges auf; insbesondere auch seine Einwände gegen die Angaben des Meldungslegers, was seine Statur bzw. sein Alter anlangt, zeigen nicht derart gravierende Abweichungen bzw. Widersprüche auf, welche die Glaubwürdigkeit des Meldungslegers zu erschüttern geeignet wären.
Aber auch im Übrigen sind die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zielführend. Gemäß § 25 Abs. 2 VStG sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Dabei kommt gemäß § 46 AVG als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Der Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes entspricht jedoch die Mitwirkungsverpflichtung des Beschwerdeführers, im Rahmen welcher er verhalten gewesen wäre, Zeugen deren Einvernahme er zu einem für die Entscheidung relevanten Beweisthema für erforderlich hält, nach Name und Anschrift zur präzisieren, sodass die Behörde in die Lage versetzt worden wäre, die Einvernahme dieser Zeugen zu veranlassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 1995, Zl. 93/03/0029), wobei knapp vor Ablauf der Verjährungsfrist gestellte Beweisanträge, wenn eine Begründung für die verspätete Antragstellung nicht erfolgt, als Schutzbehauptung gewertet werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/02/0156).
Dieser Obliegenheit ist der Beschwerdeführer nicht zeitgerecht nachgekommen. Er hat zwar in seinem Schreiben vom 18. August 2000 behauptet, dass er "drei Zeugen ...habe", dass er zur Tatzeit in einer Pension im Bett gelegen sei, er gab jedoch zunächst die Namen und Anschriften dieser Zeugen, um die belangte Behörde in die Lage zu versetzen, diese einzuvernehmen, nicht preis und blieb, obwohl er hinreichend Gelegenheit zu einer Konkretisierung seiner Beweisanträge gehabt hätte, weiterhin untätig, ohne dass ein triftiger Grund ersichtlich wäre, dass dem Beschwerdeführer die Nennung der Zeugen nicht zumutbar gewesen wäre. Erst mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2001 (die Berufung des Beschwerdeführers war am 20. Juli 2000 erhoben worden) nannte der Beschwerdeführer die Namen und Anschriften von zwei Zeugen, die bestätigen könnten, dass er zur Tatzeit in der Pension im Bett gelegen sei. Mit Recht ist die belangte Behörde dem derart knapp vor Ablauf der Frist des § 51 Abs. 7 VStG gestellten Beweisantrag nicht mehr nachgekommen; die belangte Behörde war aber auch nicht verpflichtet gewesen, von sich aus die Ausforschung der ihr bis dahin unbekannten Zeugen zu betreiben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1989, Zl. 89/02/0017). Es kann daher kein Verfahrensfehler erblickt werden, wenn die belangte Behörde diese Zeugen nicht einvernommen hat.
Die Beschwerde - gegen den Bescheid der Kammer der belangten Behörde - erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 28. April 2004
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Berufungsverfahren Beweise Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001030466.X00Im RIS seit
28.05.2004