RS OGH 1994/2/16 13Os135/92, 13Os28/04, 15Os20/06i, 12Os112/07y, 14Os105/09m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.1994
beobachten
merken

Norm

VerbotsG §3g

Rechtssatz

Betätigung im nationalsozialistischen Sinne außerhalb jener Fälle, die bereits von §§ 3 a bis 3 f VerbotsG erfaßt sind, bedeutet jegliches sonstige - einer abschließenden gesetzlichen Beschreibung gar nicht zugängliche - Verhalten, das auch nur abstrakt geeignet ist, irgendeine der spezifischen und vielfältigen Zielsetzungen der NSDAP zu neuem Leben zu erwecken. Damit erfüllt auch die Strafbestimmung des § 3 g den Zweck des VerbotsG (§ 3), jedes Wiederaufleben nationalsozialistischer Aktivitäten schon im Keim zu ersticken.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 135/92
    Entscheidungstext OGH 16.02.1994 13 Os 135/92
  • 13 Os 28/04
    Entscheidungstext OGH 14.07.2004 13 Os 28/04
  • 15 Os 20/06i
    Entscheidungstext OGH 15.02.2007 15 Os 20/06i
    Auch; nur: Auch die Strafbestimmung des § 3 g erfüllt den Zweck des VerbotsG (§ 3), jedes Wiederaufleben nationalsozialistischer Aktivitäten schon im Keim zu ersticken. (T1)
  • 12 Os 112/07y
    Entscheidungstext OGH 18.09.2007 12 Os 112/07y
    Auch; nur T1
  • 14 Os 105/09m
    Entscheidungstext OGH 02.03.2010 14 Os 105/09m
    nur: Betätigung im nationalsozialistischen Sinne außerhalb jener Fälle, die bereits von §§ 3 a bis 3 f VerbotsG erfasst sind, bedeutet jegliches sonstige - einer abschließenden gesetzlichen Beschreibung gar nicht zugängliche - Verhalten, das auch nur abstrakt geeignet ist, irgendeine der spezifischen und vielfältigen Zielsetzungen der NSDAP zu neuem Leben zu erwecken. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079776

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten