Norm
ABGB §1489 Satz1 IIARechtssatz
Der Wortlaut des § 1489 erster Satz ABGB, der im § 1478 ABGB verankerte Grundsatz des Verjährungsrechts, dass nur schon ausübbare Rechte auch verjähren können, die geringe Reichweite der von einem Feststellungsurteil vor Eintritt des Schadens ausgehenden Bindungswirkung, die zu unbestimmte und daher den Geschädigten belastende Formel "mit Sicherheit vorhersehbar" und schließlich auch rechtsvergleichende Argumente (§ 852 Abs 1 BGB und Art 60 Abs 1 OR) lassen es geboten erscheinen, die bisherige Rechtsprechung, die dreijährige Verjährungsfrist beginne auch schon vor Eintritt des Schadens zu laufen, wenn dieser nur schon mit Sicherheit vorhersehbar sei, nicht fortzuschreiben: Die genannten Erwägungen sprechen ganz eindeutig dafür, dass jedenfalls die kurze Verjährungsfrist nicht vor Eintritt des Schadens zu laufen beginnt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0034711Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.09.2015