Norm
WRG §34 Abs4Rechtssatz
Von der Entschädigungspflicht ausgenommen bleiben alle Nutzungen, die im Zeitpunkt des Eingriffs entweder überhaupt - zB durch bestehende Dienstbarkeiten - ausgeschlossen oder doch durch erforderliche Bewilligungen (Widmungen, Baubewilligungen und dergleichen) nicht gedeckt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0082578Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.04.2014