Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Die Tätigkeit der Post ist grundsätzlich der Hoheitsverwaltung zuzurechnen. Das trifft sowohl auf jene Bereiche des Postwesens, in denen die Postbehörden mit Bescheid zu entscheiden berufen sind, als auch auf den Bereich des Beförderungsvorbehalts zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0050171Dokumentnummer
JJR_19940216_OGH0002_0010OB00002_9400000_003