RS OGH 1994/2/16 1Ob2/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.1994
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Norm

AHG §1 Ba
AHG §1 Cd10
PostG allg
PostG §9

Rechtssatz

Die Tätigkeit der Post ist grundsätzlich der Hoheitsverwaltung zuzurechnen. Das trifft sowohl auf jene Bereiche des Postwesens, in denen die Postbehörden mit Bescheid zu entscheiden berufen sind, als auch auf den Bereich des Beförderungsvorbehalts zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0050171

Dokumentnummer

JJR_19940216_OGH0002_0010OB00002_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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