RS OGH 1994/2/16 1Ob1/94, 1Ob198/99w, 7Ob270/05i

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Veröffentlicht am 16.02.1994
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Norm

ABGB §496
ABGB §847

Rechtssatz

Im allgemeinen bleiben dem Eigentümer eines mit der Dienstbarkeit des Trink- und Nutzwasserbezuges belasteten Grundstücks alle die Beschaffenheit des Grundwassers beeinträchtigenden Nutzungen verwehrt, soll der - gerade durch den Trinkwasserbezug - manifeste Zweck einer solchen Dienstbarkeit nicht verfehlt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016619

Dokumentnummer

JJR_19940216_OGH0002_0010OB00001_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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