Norm
ABGB §496Rechtssatz
Im allgemeinen bleiben dem Eigentümer eines mit der Dienstbarkeit des Trink- und Nutzwasserbezuges belasteten Grundstücks alle die Beschaffenheit des Grundwassers beeinträchtigenden Nutzungen verwehrt, soll der - gerade durch den Trinkwasserbezug - manifeste Zweck einer solchen Dienstbarkeit nicht verfehlt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016619Dokumentnummer
JJR_19940216_OGH0002_0010OB00001_9400000_001